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Nr.40 -

Winter 2016/17

 

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Das Videoprojekt “Die vielen Gesichter von Alopecia Areata” erklärt, was hinter dem Phänomen steckt und zeigt, dass es keine Schande ist, an Haarausfall zu leiden. Zum Anderen soll es für Betroffene ein Zeichen setzen: Du bist nicht allein!

    Stellungnahme zu neuen Medikamenten aus den USA

Weitere Detailinformationen finden Sie dazu im medizinischen Teil unseres Nachberichts vom CT2015 in Wiesbaden!

AUFRUF ZUR WELTWEIT GRÖSSTEN STUDIE ÜBER KREISRUNDEN HAARAUSFALL

Machen auch Sie mit bei der weltweit größten Studie zur Entschlüsselung der erblichen Ursachen des kreisrunden Haarausfalls, die federführend vom Humangenetischen Institut in Bonn durchgeführt wird.

Aufruf Studie 2013 (PDF-Datei)

Bitte beachten:

Aufgrund anhaltender, massiver Kommunikationsmängel unterstützt der AAD e.V. die Tübinger Studie zur Fumarsäure nicht mehr!

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Satzung des AAD e.V.

 (Alopecia Areata Deutschland e.V.) vom 23.03.2014 hier als PDF-Download

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Alopecia Areata Deutschland e.V.“, abgekürzt “AAD”, und hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein wurde am 10.06.1991 unter Nr. VR 6155 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen, und führt seitdem den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und Ziele

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheit auf dem Gebiet des krankhaften Haarausfalls (Alopecia Areata). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Beratung und Betreuung von Alopecia-Areata-Patienten, Deren Interessenvertretung gegenüber Verbänden und sonstigen Institutionen, Förderung der Alopecia-Areata-Forschung, Unterrichtung der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Alopecia-Areata.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch überhöhte Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder und Erwerb der. Mitgliedschaft: Der Verein AAD nimmt ordentliche und fördernde Mitglieder auf. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich die Ziele des Vereins zu eigen macht. Fördernde Mitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen werden, die die Arbeit des AAD unterstützen wollen. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.
  2. Mitgliederverzeichnis und Mitgliedsbeiträge: Der Verein führt ein Mitgliederverzeichnis. Die Daten dürfen nur für eigene Zwecke verwendet werden. Der Jahresmindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragszahlung erfolgt durch Ermächtigung zum SEPA-Lastschrift-Mandat. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei dessen Auflösung wird der gezahlte Beitrag nicht zurückerstattet. Der Jahresmindestbeitrag kann nur vom Vorstand des Vereins nach begründetem Antrag und jährlichem Nachweis ermäßigt, storniert oder erlassen werden.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft wird durch eine Austrittserklärung beendet. Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Der Austritt erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres. Eine Frist von drei Monaten ist einzuhalten. Ein Mitglied kann bei Nichterfüllung der Beitragspflicht aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beitrag muss bis spätestens 30.06. eines jeden Kalenderjahres (wenn zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bereits besteht) auf dem Bankkonto eingegangen sein. Es genügt eine einmalige, schriftliche Zahlungsaufforderung. Sollte das Mitglied dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, so ist der Verein berechtigt, dem Nichtzahler ab dem 01.07. des Kalenderjahres die Nutzung der Internetseite und den Bezug der Informationsmaterialien fristlos zu sperren.
    Bei einem groben Verstoß gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand das Mitglied fristlos und ohne Anhörung ausschließen.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung c) der Beirat

  1. Vorstand: 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sowie der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von diesen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Verein zunächst nur durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand kann sich Ordnungen geben.
  2. Mitgliederversammlung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu dieser Versammlung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

Von einer Aufnahme in die Tagesordnung nach Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung sind ausgeschlossen:

  • Neuwahl des Vorstandes 
  • Satzungsänderungen
  • Beitragsangelegenheiten

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens 5% der Mitglieder es verlangen.

 

§ 6 Protokollierung von Beschlüssen

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern in geeigneter Form zu übermitteln.

 

§ 7 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderungen muss allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeschickt werden.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 9 Inkrafttreten

Die ursprüngliche Satzung ist mit dem Tag der Gründungsversammlung am 03.02.1991 in Kraft getreten. Diese Satzung ist in der vorliegenden und überarbeiteten Form von der Mitgliederversammlung des Alopecia Areata Deutschland e.V. am 23.03.2014 beschlossen und mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam geworden.